Aus dem Rathaus
Bereits in einem Urteil vom 1.7.2010 entschied das Bundessozialgericht, dass ein Arbeitslosengeldbezieher grundsätzlich seinen Minijob anrechnungsfrei ausüben darf. Voraussetzung ist das dieser bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit als Teilzeitkraft gearbeitet hat und dieses Arbeitsverhältnis vor Eintritt der Arbeitslosigkeit im Hauptarbeitsverhältnis mindestens 18 Monate bestand. Achtung: die Nebenbeschäftigung darf maximal 14 Stunden pro Woche ausgeübt werden.
Eb , 31.01.2012 Zurück |
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